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Unternehmer-Telegramm September 2025

Newsletter – 10.09.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

die folgenden steuerlichen Änderungen und Fristen könnten in diesem Zeitraum für Ihr Unternehmen von Bedeutung sein:

  • Verbindliche Auskünfte – ab 1. September 2025 auch zur Finanztransaktionssteuer

  • Ausländische Mehrwertsteuer-Rückerstattung 2024 – Frist bis 30. September 2025

  • Reverse Charge bei Wareneinfuhr – ab 1. Januar 2026 auch für ausländische Unternehmen

  • Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung und Datenmeldung

  • Die EU empfiehlt den VSME-Standard für ESG-Berichterstattung

Verbindliche Auskünfte – ab 1. September 2025 auch zur Finanztransaktionssteuer

Die verbindliche Auskunft der Finanzdirektion der Slowakischen Republik ermöglicht es Unternehmern, vor Durchführung eines Geschäfts oder einer Dienstleistung die korrekte Vorgehensweise zu überprüfen. Die offizielle Bestätigung erhöht die Rechtssicherheit und beugt Streitigkeiten mit der Steuerprüfung vor. Der Kreis der Bereiche, zu denen eine verbindliche Auskunft erteilt werden kann, wurde ebenfalls erweitert:

  • Eine Auskunft zur Mehrwertsteuer kann für die wichtigsten Transaktionsarten sowie zur Prüfung der korrekten Steuersätze für Waren und Dienstleistungen eingeholt werden; im Bereich der Körperschaftsteuer zudem für die Beurteilung der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.
  • Neuer Bereich – erstmals kann auch eine verbindliche Auskunft zur Finanztransaktionssteuer beantragt werden.

Ausländische Mehrwertsteuer-Rückerstattung 2024 – Frist bis 30. September 2025

  • Betrifft ausschließlich ausländische Mehrwertsteuer auf Rechnungen aus EU-Mitgliedstaaten.
  • Der Antrag ist elektronisch spätestens bis zum 30.09.2025 einzureichen.
  • Antragszeitraum: für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate, maximal für das gesamte Kalenderjahr 2024.
  • Mindeststeuerbeträge: bei einem Antrag für drei Monate mindestens 400 €; bei einem Antrag für den gesamten Zeitraum mindestens 50 €.
  • ACHTUNG: Die Frist kann nicht verlängert werden!

Reverse Charge bei Wareneinfuhr – ab 1. Januar 2026 auch für ausländische Unternehmen

Das neue Reverse-Charge-Verfahren bei der Einfuhr aus Drittländern gilt für inländische Steuerzahler mit dem Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).

  • Die Mehrwertsteuer wird nicht mehr vom Zollamt erhoben – die Verpflichtung zur Steueranmeldung liegt direkt beim Importeur in seiner Steuererklärung.
  • Bei der Reverse-Charge ist keine Sicherheitsleistung für die Mehrwertsteuer im Zollverfahren erforderlich.
  • Der Anwendungsbereich umfasst inländische Mehrwertsteuerpflichtige mit AEO-Status.
  • Ab dem Januar 2026 wird das Reverse-Charge-Verfahren auch für ausländische Mehrwertsteuerpflichtige möglich sein, sofern die festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.

Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung und Datenmeldung

Die Slowakei plant die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung im strukturierten Format. Die Daten werden automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

  • Ab dem 1. Januar 2027 – Pflicht zur Erstellung und zum Empfang von E-Rechnungen für in der Slowakei ansässige Mehrwertsteuerpflichtige bei inländischen B2B- und B2G-Lieferungen.
  • Ab dem 1. Juli 2030 – Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung und Datenmeldung für alle steuerpflichtigen Personen, auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.
  • Ab 2030 entfällt die Pflicht zur Abgabe von Kontroll- und Zusammenfassenden Meldungen.

Nur Rechnungen im gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Format, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht, werden als E-Rechnung anerkannt.

Die EU empfiehlt die Verwendung des VSME-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Europäische Kommission hat am 30. Juli 2025 eine Empfehlung zum freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von sehr kleinen und kleinen und mittleren Unternehmen (VSME) angenommen. Dieser Standard wurde von EFRAG entwickelt, um die ESG-Berichterstattung zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Die Europäische Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern, die Verwendung des VSME-Standards zu fördern, um die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der von Unternehmen innerhalb der EU bereitgestellten Informationen zu erleichtern.

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